Satzung des Bienenzuchtvereins Übersee e.V.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

§1

Der Name des Vereins lautet "Bienenzuchtverein Übersee" (kurz: BZV Übersee).
Der Verein hat seinen Sitz in 83236 Übersee.

Der Bienenzuchtverein Übersee soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

Der Bienenzuchtverein Übersee ist außerordentliches Mitglied des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. nach §3 dessen Satzung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aufgabe des Bienenzuchtvereins

§2

Der Bienenzuchtverein Übersee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es handelt sich um "die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege" und "die Förderung der Tierzucht" (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 23 Abgabenordnung). Die Förderung der gewerblichen Tierzucht ist nicht Aufgabe des Bienenzuchtvereins.

Der Bienenzuchtverein Übersee erstrebt den Zusammenschluss aller in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker. Zweck des Bienenzuchtvereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutz und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

  1. Die Arterhaltung der Honigbiene sowie Schutz und Verbesserung ihres Lebensraumes.
  2. Vertretung der Interessen der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.
  3. Förderung von Zuchtmaßnahmen.
  4. Nachwuchsförderung, Beratung und Schulung der Imkerinnen und Imker in zeitgemäßer Imkerei.
  5. Wissensvermittlung in der Öffentlichkeit, in Schulen und Kindergärten.
  6. Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.
  7. Vermittlung von Versicherungsschutz und Vermittlung der Beratung bei Rechtsfragen.

Der Bienenzuchtverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Bienenzuchtvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bienenzuchtvereins. Es darf kein Mitglied oder eine sonstige Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Bienenzuchtvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Mitglieder des Bienenzuchtvereins

§3

Ordentliches Mitglied (aktives Mitglied, inaktives Mitglied, Ehrenmitglied) des Bienenzuchtvereins kann jede natürliche Person werden.

  • Aktive Mitglieder halten Bienenvölker und sind in der Mitgliederliste des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. eingetragen.
  • Inaktive Mitglieder halten keine Bienenvölker mehr und können in der Mitgliederliste des Verbandes eingetragen sein.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben. Sie können ebenfalls in der Mitgliederliste des Verbandes eingetragen sein.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Aufgaben des Bienenzuchtvereins fördern können und wollen. Sie werden nicht in der Mitgliederliste des Verbandes geführt. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.

Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch den Bienenzuchtverein.

Erwerb der Mitgliedschaft

§4

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, mit welcher die Satzung des Bienenzuchtvereins anerkannt wird, und abschließender Entscheidung des Vorstands.

Fördernde Mitglieder können ihren Beitritt schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Bienenzuchtvereins beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dies der Mitgliederversammlung mit.

Jedes Mitglied hat einen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten, der im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten ist.

Änderungen des Jahresbeitrags werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Sie sind ab Ernennung von der Entrichtung des Jahresbeitrags für den Verein befreit.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht,

  1. die Wahrung seiner imkerlichen Interessen durch den Bienenzuchtverein zu verlangen
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen
  3. Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen
  4. die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Vereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen des Kreisverbandes, des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenhaltung zu beachten.
  2. seine Imkerei fachgerecht zu betreiben und die Bestrebungen des Bienenzuchtvereins tatkräftig zu unterstützen.
  3. die festgesetzten Jahresbeiträge fristgemäß zu bezahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten in Rückstand, ruhen seine Rechte.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§6

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Ableben
  2. durch Austritt nach schriftlicher Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
  3. durch Ausschluss aus dem Bienenzuchtverein, insbesondere wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Bienenzuchtverein, den Kreisverband, den Verband Bayerischer Bienenzüchter oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Organe des Bienenzuchtvereins

§7

Organe des Bienenzuchtvereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. die Vorstandschaft.

Mitgliederversammlung

§8

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens drei Wochen vorher, mit Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, schriftlich einzuberufen ist.

Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Anträge können durch jedes ordentliche Mitglied und den Vorstand gestellt werden. Während der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzte Anträge, welche die Vereinsauflösung oder eine Satzungsänderung beinhalten, müssen in einer mindestens drei Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung erneut behandelt und beschlossen werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in welchem die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aufgeführt werden. Das Protokoll ist von mindestens zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern, darunter ein Vorstandsmitglied, zu unterschreiben.

§9

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Bienenzuchtvereins, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

  1. Die Wahl der Vorstandschaft
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
  4. Genehmigung des Berichtes und Entlastung der Vorstandschaft und des Kassiers
  5. Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. Die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung des Bienenzuchtvereins kann entscheiden, dass die von ihr gewählten Delegierten bei der Kreisversammlung so abstimmen müssen, wie die Mitgliederversammlung des Bienenzuchtvereins es den Delegierten aufträgt.

Vorstandschaft

§10

Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassier und
  • dem Schriftführer

Als erweiterte Vorstandschaft (auch Vereinsausschuss genannt) kann gewählt werden:

  • bis zu drei Beisitzer als Vertreter von Fachbereichen (z.B. Jugendwart, Zuchtwart, Gerätewart)

Geschäftsführende Vorstandschaft und ggf. erweiterte Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig.

Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Der Ersatz barer, für den BZV getätigten Auslagen, ist zulässig.

Die Vorstandschaft beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, beide vertreten den Bienenzuchtverein jeweils einzeln.

Kassenrevisoren

§11

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenrevisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

Auflösung des Vereins

§12

Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Übersee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Schlussbestimmung

§13

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Bienenzuchtvereins juristisch notwendigen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Vertreterversammlung berichtet werden.